Arbitration

Model Data Protection Clause for Procedural Order One (German version)

  • 2 March 2021

Model Data Protection Clause for Procedural Order One (German version)

Dieses Musterdokument soll Schiedsrichtern eine Hilfestellung beim Entwurf einer Datenschutzklausel in der ersten verfahrensleitenden Verfügung geben, soweit nach Auffassung des Schiedsgerichts die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) (Verordnung (EU) 2016/679) oder vergleichbare Datenschutzgesetze und -vorschriften auf das Schiedsverfahren Anwendung finden.

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Dieses Musterdokument soll Schiedsrichtern eine Hilfestellung beim Entwurf einer Datenschutzklausel in der ersten verfahrensleitenden Verfügung geben, soweit nach Auffassung des Schiedsgerichts die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) (Verordnung (EU) 2016/679) oder vergleichbare Datenschutzgesetze und -vorschriften auf das Schiedsverfahren Anwendung finden. Das Musterdokument ist nicht abschließend oder zwingend einzuhalten oder anderweitig verbindlich.
Bei etwaigen Fragen wenden sich die Schiedsrichter bitte an ihr jeweiliges Verfahrensmanagement-Team.

1. Wenn während des Schiedsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, so werden diese, sofern nicht anders vereinbart oder im Voraus angeordnet, auf der Grundlage des berechtigten Interesses der Parteien, der Schiedsrichter und anderer von dem Verfahren betroffener Personen verarbeitet, um sicherzustellen, dass das Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit der ICC-Schiedsgerichtsordnung auf faire, unparteiische und effiziente Weise durchgeführt wird und die Rechte der Parteien geschützt werden, es sei denn, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor diesen Grundrechten und Interessen haben.
2. Werden im Rahmen des Schiedsverfahrens sensible Daten/Daten der Sonderkategorien übermittelt, so werden diese in dem Umfang verarbeitet, der zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Schiedsverfahren erforderlich ist.
3. Personenbezogene Daten werden während des Schiedsverfahrens nur dann in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) übermittelt, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt, d. h. sofern nicht im Voraus etwas anderes vereinbart oder angeordnet wurde, (1) wenn das Land, in das die Daten übermittelt werden, nach Auffassung der EU einen angemessenen Schutz bietet, (2) wenn Standardvertragsklauseln vorliegen oder (3) wenn eine andere Rechtsgrundlage vorliegt, z. B. wenn die personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Schiedsverfahren erforderlich sind. In allen Fällen, in denen personenbezogene Daten im Rahmen des Verfahrens in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die im jeweiligen Datenschutzrecht festgelegten Datenschutzgrundsätze nach der Übermittlung eingehalten werden.
4. Die Parteien und ihre Vertreter dürfen nichts unternehmen, was den in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Grundsätzen zuwiderläuft, z. B. die Einholung von Einwilligungen, ohne zuvor das Schiedsgericht zu befassen und Weisungen einzuholen.

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