Arbitration

Note to Parties and Arbitral Tribunals on the Conduct of the Arbitration (German version)

  • 22 February 2021

Note to Parties and Arbitral Tribunals on the Conduct of the Arbitration (German version)

Dieses Merkblatt soll den Parteien und dem Schiedsgericht eine praktische Anleitung über die Durchführung von Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC von 2021 („Schiedsgerichtsordnung“, „SchO“) geben sowie über die Verfahrensweisen des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer („Gerichtshof“) informieren.

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I – Allgemeine Informationen
1. Dieses Merkblatt soll den Parteien und dem Schiedsgericht eine praktische Anleitung über die Durchführung von Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC („Schiedsgerichtsordnung“, „SchO“) geben sowie über die Verfahrensweisen des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer („Gerichtshof“) informieren.
2. Sofern nicht anders angegeben, gilt dieses Merkblatt für alle ICC-Schiedsverfahren, unabhängig von der Fassung der Schiedsgerichtsordnung, nach der sie durchgeführt werden. Die Artikel in diesem Merkblatt beziehen sich auf die Fassung der ICC-Schiedsgerichtsordnung von 2021.

A – Der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC und sein Sekretariat
3. Der Gerichtshof ist ein Verwaltungsorgan, das sicherstellt, dass ICC-Schiedsverfahren im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung durchgeführt werden. Der Gerichtshof entscheidet die Streitfälle nicht selbst (Artikel 1(2)).
4. Der Gerichtshof wird von seinem Sekretariat unterstützt (Artikel 1(5)). Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs, des Stellvertretenden Generalsekretärs und des Leitenden Referenten. Es setzt sich aus verschiedenen Verfahrensmanagement-Teams zusammen, die jeweils von einem Referenten geleitet werden.
5. Das Sekretariat überwacht alle Schiedsverfahren und unterstützt die Parteien und Schiedsgerichte bei Fragen zur Durchführung des Schiedsverfahrens. Die Parteien und/oder ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass sie sich bei Fragen oder Anmerkungen zur Schiedsgerichtsordnung und/oder zu diesem Merkblatt an das Sekretariat wenden können.
6. Am Ende jedes Schiedsverfahrens werden die Parteien, ihre anwaltlichen oder sonstigen Vertreter („anwaltliche Vertreter“) sowie die Schiedsrichter gebeten, dem Sekretariat ein Bewertungsformular vorzulegen.

B – Einreichen von Schiedsklagen
7. Ein ICC-Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Schiedsklage in einem der Büros des Sekretariats eingereicht wurde. Schiedsklagen können per E-Mail an diese Adresse oder in einer der Geschäftsstellen des Sekretariats in Papierform eingereicht werden (Artikel 4(1) der Schiedsgerichtsordnung und Artikel 5(3) Anhang II). Die Liste der Geschäftsstellen des Sekretariats, bei denen Schiedsklagen eingereicht werden können, ist hier abrufbar.
8. Nach Erhalt der Schiedsklage weist der Generalsekretär den Fall einem der Verfahrensmanagement-Teams des Sekretariats in einem der Büros des Sekretariats zu. Die Fallakte kann an ein anderes Büro des Sekretariats als das Büro, in dem die Schiedsklage eingereicht wurde, weitergeleitet werden.

C – Mitteilungen
9. Gemäß Artikel 3(1) sind die Parteien und Schiedsrichter verpflichtet, Kopien ihres Schriftverkehrs direkt an alle anderen Parteien, Schiedsrichter und an das Sekretariat zu senden.
10. Die Schiedsklage (Artikel 4), die Klageantwort und jede Widerklage (Artikel 5) sowie jeder Antrag auf Einbeziehung (Artikel 7) müssen grundsätzlich per E-Mail an das Sekretariat übermittelt werden. Ausdrucke sind nur dann einzureichen, wenn die Partei, die die Schiedsklage, die Klageantwort und eine etwaige Widerklage oder einen Antrag auf Einbeziehung einreicht, deren Übermittlung durch Zustellung gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben oder Kurier verlangt. In allen anderen Fällen sollten keine Ausdrucke an das Sekretariat gesendet werden, auch nicht in Schiedsverfahren, in denen das Schiedsgericht Ausdrucke angefordert hat.
11. Das Sekretariat kommuniziert per E-Mail, es sei denn, die Umstände rechtfertigen eine andere Art der Kommunikation. Die Parteien, ihre anwaltlichen Vertreter und die künftigen Schiedsrichter müssen dem Sekretariat daher ihre E-Mail-Adressen mitteilen.

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