Explanatory Note on VAT Applicable on ICC Administrative Expenses (German version)
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Arbitration
In dieser Erläuterung zur Mehrwertsteuer auf ICC-Verwaltungskosten werden die Grundsätze der Berechnung und Anlastung der französischen Mehrwertsteuer („Mehrwertsteuer“ oder „MwSt.“) dargelegt, die auf ICCVerwaltungskosten gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung („Schiedsgerichtsordnung“ oder „SchO“) erhoben wird. Diese Erläuterung zur Mehrwertsteuer ist ab dem 1. Januar 2021 gültig.
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Die ICC-Verwaltungskosten enthalten keine Mehrwertsteuer (Artikel 2(14) Anhang III zur Schiedsgerichtsordnung). Ab dem 1. Januar 2021 unterliegen die ICCVerwaltungskosten, soweit darauf Mehrwertsteuer anfällt, der Mehrwertsteuer und können um den entsprechenden Betrag zum geltenden Steuersatz erhöht werden, wie nachstehend dargelegt. Der nach französischem Steuerrecht geltende Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 20 %.
In Verfahren, die vom Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC in Nordamerika (SICANA, Inc.) und in Brasilien (SCIAB Ltda.) verwaltet werden, wird keine Mehrwertsteuer auf die ICC-Verwaltungskosten erhoben.
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